Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.1975 – 1 BvL 35/70Festsetzung von Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfernverkehr; Festsetzung von Höchstzahlen für Fahrzeuge des MöbelfernverkehrsZitiert von 6
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21/09Entbehrlichkeit des WiderspruchsverfahrensZitiert von 120
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 5/12Zur Rechtswidrigkeit und chancengleichen Berücksichtigung von Skontrenzuteilungen; zum berechtigten Interesse der Fortführung einer Drittanfechtung als Fortsetzungsfeststellungsklage bei gleichzeitiger Umstellung eines Verpflichtungsrechtsstreits auf einen FortsetzungsfeststellungsantragZitiert von 17
- BFH, 22.01.1992 – I R 43/91Zitiert von 8
- OVG NRW, 15.02.2023 – 11 A 2213/20Zitiert von 3
- FG Thüringen, 07.07.2020 – 3 K 594/19
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 29.05.2015 – S 3 U 70/14
- SG Marburg, 10.12.2014 – S 12 KA 439/13
- SG Marburg, 19.11.2014 – S 12 KA 442/13Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.