Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 9 Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit
Stand: 14.03.2026
Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 9 GüKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.10.1975 – 1 BvL 35/70Festsetzung von Höchstzahlen der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfernverkehr; Festsetzung von Höchstzahlen für Fahrzeuge des MöbelfernverkehrsZitiert von 10
- BFH, 03.10.1989 – VIII R 142/84Zitiert von 10
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21.09Zitiert von 119
- BVerwG, 15.09.2010 – 8 C 21/09Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 5/12Zur Rechtswidrigkeit und chancengleichen Berücksichtigung von Skontrenzuteilungen; zum berechtigten Interesse der Fortführung einer Drittanfechtung als Fortsetzungsfeststellungsklage bei gleichzeitiger Umstellung eines Verpflichtungsrechtsstreits auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag
- BVerwG, 10.12.2013 – 8 C 5.12Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 15.02.2023 – 11 A 2213/20Zitiert von 3
- FG Thüringen, 07.07.2020 – 3 K 594/19
- SG Marburg, 29.05.2015 – S 3 U 70/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 GüKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.